Drucker Icon
Die Gemeindeversammlung ist die Legislative der Einwohnergemeinde und damit deren höchstes Organ. Die Gemeindeversammlung umfasst alle in Altdorf stimmberechtigten Personen. Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte an der Offenen Dorfgemeinde oder an der Urne aus. Wenn man jedoch von der Gemeindeversammlung spricht, ist meistens die Offene Dorfgemeinde gemeint. Diese findet in Altdorf mindestens zweimal im Jahr statt. Im Juni an der sogenannten 'Rechnungsgemeinde' werden dem Souverän nebst anderen Geschäften vor allem die Jahresrechnungen des vergangenen Jahres zur Genehmigung unterbreitet, im November an der 'Budgetgemeinde' jeweils der Voranschlag für das kommende Jahr. Die Aufgaben und Befugnisse der Offenen Dorfgemeinde regelt die Altdorfer Gemeindeordnung.

Kontakt

Bernhard Schuler
bernhard.schuler@altdorf.ch

Aufgaben

Die Offene Dorfgemeinde hat die ihr von der Kantonsverfassung und von der Gemeindeordnung zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten wahrzunehmen, insbesondere:

  • Budget und Rechnung der Gemeinde zu genehmigen
  • die Berichte der übrigen Gemeindeorgane entgegenzunehmen
  • das Gemeindebürgerrecht zu erteilen
  • neue einmalige Nettoausgaben bis Franken 500’000.-- im Einzelfall zu beschliessen
  • jährlich während mindestens 10 Jahren wiederkehrende neue Ausgaben zu beschliessen, sofern diese insgesamt Franken 500’000.-- nicht übersteigten
  • Vorfinanzierungen zu beschliessen
  • den Steuerfuss festzusetzen

Die Offene Dorfgemeinde wählt auch:

  • die Baukommission
  • die Wasserkommission
  • die Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission

Kompetenzen

Die Offene Dorfgemeinde kann wie dargelegt im Einzelfall neue einmalige Nettoausgaben (Kreditbegehren) bis Fr. 500'000 beschliessen oder jährlich wiederkehrende Ausgaben genehmigen, sofern diese insgesamt über mindestens 10 Jahre Fr. 500'000 nicht übersteigen. Für alle Nettoausgaben, die den Betrag von Fr. 500'000 übersteigen, ist die Genehmigung mittels einer Urnenabstimmung erforderlich.

Voraussetzungen

Teilnahmeberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz Altdorf, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.

Nächste Versammlungen

Datum Sitzung

Letzte Versammlungen

Datum Sitzung