Meldepflicht Hundehalter
Für Hundebesitzerinnen und -besitzer besteht eine gesetzliche Meldepflicht. Die An- und Abmeldungen eines Hundes können Sie am Schalter der Einwohnerkontrolle mit der Angabe der Chip-Nummer vornehmen. Die An- bzw. Abmeldung muss spätestens 30 Tage nach dem Besitzerwechsel oder dem Tod des Hundes erfolgen.
Folgende Angaben sind für die Anmeldung erforderlich:
- Name und Adresse des Besitzers
- Hunderasse
- Chip-Nummer
Kennzeichnung der Hunde
Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe, von einer Tierärztin oder einem Tierarzt mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLVExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.. Die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten werden durch die AMICUSExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. in einer Datenbank erfasst.
AMICUS: Umstellung auf digitale ePetCard
Ab Januar 2026 wird die bisherige physische PetCard abgeschafft. Bei Neuregistrierungen von Hunden versendet AMICUS weiterhin eine Registrierungsbestätigung per Post. Als kostenlose Alternative zur physischen PetCard wird die digitale ePetCard in der neuen Applikation animundoExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. eingeführt. Mit der ePetCard haben Hundehaltende ihre Daten jederzeit digital verfügbar.
Gebühr
| Pro Hund und Jahr | CHF | 80.00 |
| Diensthunde, Blindenhunde, Behindertenhunde, ausgebildete Rettungshunde (schriftliche Bestätigung notwendig) | CHF | 0.00 |
Jeweils im Frühling wird die Hundesteuer in Rechnung gestellt.
Ausbildung HunderhalterInnen
Informationen über die Ausbildung für Hundehalter/innen finden Sie beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLVExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..
| Reglement | |
| 30.31 | Verordnung über das Halten von Hunden vom 1. Juni 2017 |
Zugehörige Objekte
| Name | Online | Download |
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